Gesetze / Klärschlammverordnung
AbfKlärV§ 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/30#abs-1 (1) Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichennehmer durchzuführen. Durch die Eigenüberwachung sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/30#abs-2 (2) Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch die Vorlage anderer Flächennachweise zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/30#abs-3 (3) Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen Dokumentation nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/30#abs-4 (4) Die Fremdüberwachung umfasst
Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 durch einen Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 überprüft wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/30#abs-5 (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zugeleitet werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKl%C3%A4rV%202017/30#abs-6 (6) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der Fremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren und dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 vorzulegen. Die Bewertung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der Qualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und dem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen. Die Dokumentation hat auch Angaben über festgestellte Säumnisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.